e. Der Beschwerdeführer macht ausserdem geltend, das Gutachten widerspreche der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 (BGE 141 V 281). Auch diese Kritik überzeugt nicht: Wie die Vorinstanz in der Vernehmlassung richtig anführt, geht es im vorliegenden Fall nicht um die Beurteilung eines psychosomatischen Leidens, sondern in Frage steht eine Handverletzung, welche dazu führte, dass der Beschwerdeführer seine dominante Hand nur noch für Hilfsfunktionen einsetzen kann. Zusätzlich bekundete der Beschwerdeführer Schwierigkeiten mit der psychischen Unfallverarbeitung, weshalb ein psychiatrisches Gutachten angezeigt war.