Massgeblich ist vielmehr, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Der für eine psychiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand hängt stets von der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie ab (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_47/2016 vom 15. März 2016, E. 3.2.2). Der Gutachter hat sich zudem für seine Beurteilung nicht nur auf seine eigene persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers, sondern auch auf sämtliche IV-Akten mit den dort enthaltenen medizinischen Verlaufsberichten abgestützt.