Seite 8 act. 129) ausführlich mit der abweichenden Meinung des behandelnden Psychiaters auseinandergesetzt. Die gutachterliche Schlussfolgerung, der Beschwerdeführer sei aus psychiatrischer Sicht in einem Ausmass von 25% in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, ist schlüssig begründet und nachvollziehbar. Die in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer erhobene Rüge einer angeblichen Verletzung von Art. 6 EMRK erweist sich als haltlos. Insgesamt erfüllt das Gutachten von Dr. E__