b. Der Beschwerdeführer rügt insbesondere, die gutachterliche Einschätzung widerspreche der Einschätzung des langjährig behandelnden Psychiaters Dr. D___. Damit verkennt der Beschwerdeführer die Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag. Die behandelnden Ärzte haben sich in erster Linie auf die Behandlung einer Person zu konzentrieren. Deren Berichte verfolgen nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustands. Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen;