b. Ob ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist oder nicht, ist eine frei überprüfbare Rechtsfrage. Dass im Fall des Beschwerdeführers für die Ermittlung des Invalideneinkommens ein Leidensabzug vorzunehmen ist, wird von der Vorinstanz - zu Recht - nicht grundsätzlich in Abrede gestellt. Streitig ist dagegen die Höhe des vorzunehmenden Abzugs. Dabei handelt es sich um eine Ermessensfrage, für deren Beantwortung naturgemäss ein gewisser Spielraum besteht. Namentlich unter dem