dabei das von der Vorinstanz zur Ermittlung des Invaliditätsgrads angenommene Valideneinkommen im Betrag von Fr. 62‘535.-- nicht, ist aber nicht einverstanden mit dem angenommenen Invalideneinkommen im Betrag von Fr. 46‘177.--. Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang namentlich den vorgenommenen Leidensabzug von 20% und macht geltend, es wäre stattdessen ein Abzug von 25% vorzunehmen.