Am 18. Juli 2016 replizierte der Beschwerdeführer unter Festhaltung an seinen beschwerdeweise vorgebrachten Anträgen (act. 10). Die Vorinstanz verzichtete auf die Einreichung einer Duplik. Dem verfahrensrechtlichen Antrag des Beschwerdeführers entsprechend, wurden die Akten aus dem unfallversicherungsrechtlichen Verfahren O3V 14 13 im vorliegenden Verfahren beigezogen (act. 13). Am 20. Dezember 2016 wurde die Sache in der dritten Abteilung des Obergerichts in Abwesenheit der Parteien abschliessend beraten und darüber entschieden. Beide Parteien verlangten die Ausfertigung einer Begründung des Entscheids (act. 15 und