Der Gutachter stellte die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode (F33.0). Aus rein psychiatrischer Sicht attestierte er dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 75% adaptiert und angestammt (IV-act. 129, S. 21 und 24). In der Folge ging die Vorinstanz beim Beschwerdeführer von einem IV-Grad von 26% aus und teilte dem Beschwerdeführer mittels Vorbescheid vom 16. Oktober 2015 (IV-act. 131) mit, dass bei ihm keine rentenbegründende Invalidität vorliege. Den vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Einwand wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 11. Februar 2016 ab (IV-act. 137).