Hierauf schloss die Vorinstanz die Arbeitsvermittlung ab und leitete die Rentenprüfung ein (IV-act. 77). Nachdem zunächst die Rechtskraft des Entscheids in Sachen UV-Rente abgewartet worden war, nahm die Vorinstanz ihre Rentenprüfung nach dessen Vorliegen unverzüglich wieder auf und bot den Beschwerdeführer auf den 20. August 2015 zu einer psychiatrischen Begutachtung bei Dr. E___ auf (IV-act. 128). Dieser schickte der Vorinstanz sein Gutachten am 11. September 2015 zu (IV-act. 129, S. 1). Der Gutachter stellte die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode (F33.0).