Die SUVA sprach dem Beschwerdeführer als dessen Unfallversicherer infolge des Unfallereignisses mit Verfügung vom 6. Juli 2012 schliesslich eine Integritätsentschädigung von Fr. 31'500.-- auf der Basis einer Einbusse von 25% sowie rückwirkend ab Juni 2012 eine UVG-Teilrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 26% zu, da die rechte Hand nur noch hilfsweise bei sehr leichten Tätigkeiten einsetzbar sei. Eine allfällige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund von psychischen Beschwerden berücksichtigte die SUVA bei der Festsetzung ihrer Leistungen nicht, da sie solche