F. Die SUVA sprach dem Beschwerdeführer als dessen Unfallversicherer infolge des Unfallereignisses mit Verfügung vom 6. Juli 2012 schliesslich eine Integritätsentschädigung von Fr. 31'500.-- auf der Basis einer Einbusse von 25% sowie rückwirkend ab Juni 2012 eine UVG-Teilrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 26% zu, da die rechte Hand nur noch hilfsweise bei sehr leichten Tätigkeiten einsetzbar sei.