7. 7.1 Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG sind Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. Vorliegend erscheint eine Entscheidgebühr von Fr. 800.-- zulasten des unterliegenden Beschwerdeführers als angemessen. Diese wird derzeit jedoch zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege auf die Gerichtskasse genommen, unter Vorbehalt der Nachforderung für den Fall günstigerer wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschwerdeführers.