3.4 Hinzuweisen ist ferner darauf, dass das Bundesgericht - entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers in der Replik - nicht nur früher der Auffassung war, dass eine Anpassungsstörung im Grenzbereich dessen zu situieren sei, was überhaupt noch als krankheitswertig im Sinne des Gesetzes und damit als potentiell invalidisierendes Leiden gelten könne (Urteil des Bundesgerichts 9C_636/2007 vom 28. Juli 2008 E. 3.3.2), sondern auch in der neueren (Urteile des Bundesgerichts 9C_958/2011 vom 3. Februar 2012 E. 4.3, 8C_55/2014 vom 27. Februar 2014 E. 4.3, 9C_825/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 2) und