Nach Auffassung Dr. F___ war die Prognose weiterhin von der somatischen Diagnose bzw. dem Verlauf des Chondrosarkoms abhängig. In dem auf den die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht stellenden Vorbescheid vom 12. August 2016 hin verfassten Schreiben vom 15. September 2016 wiederholte sie das Dargestellte. Vor diesem Hintergrund ist aus psychiatrischer Sicht keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Verschlechterung erkennbar.