a) des Beschwerdeführers: 1. Die Verfügung der Ausgleichskasse und IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden vom 24. Oktober 2016 sei aufzuheben; 2. Es sei dem Beschwerdeführer eine Invalidität von 100% zuzuerkennen und ihm gestützt darauf eine Invalidenrente von 100% (ganze Rente) zuzusprechen; 3. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer eine partielle Invalidität zuzuerkennen und ihm gestützt darauf eine entsprechende Invalidenrente zuzusprechen; 4. Subeventualiter seien dem Beschwerdeführer berufliche Eingliederungsmassnahmen zuzusprechen.