50%, kein Leidensabzug bei der seit August 1992 in der Schweiz lebenden und gut Deutsch sprechenden Beschwerdeführerin) würde im erwerblichen Bereich ein Invaliditätsgrad von aufgerundet (BGE 130 V 1021 Erw. 3.2) 9% bzw. gewichtet mit dem Anteil von 50% von 4.5% resultieren, der gleichzeitig dem Gesamt-Invaliditätsgrad entspräche und zu keiner Invalidenrente berechtigen würde. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.