8C_357/2011 vom 8. November 2011 Erw. 4.1, 8C_724/2012 vom 8. Januar 2013 Erw. 4.1). Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 130 V 393 Erw. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 8C_889/2011 vom 30. März 2012 Erw. 3.2.1, 9C_335/2012 vom 17. Juli 2012 Erw. 3.2).