Nach der Rechtsprechung sind dabei namentlich die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse wie Alter, berufliche Fähigkeiten und Ausbildung sowie persönliche Neigungen und Begabungen ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern zu berücksichtigen. Bei dieser zwangsläufig hypothetischen Beurteilung sind auch mutmassliche Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen, welche als innere Tatsachen indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich sind und in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden müssen (Urteile des Bundesgerichts