Seite 10 (BGE 133 V 504 Erw. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 9C_335/2012 vom 17. Juli 2012 Erw. 3.1, 8C_740/2015 vom 11. Februar 2016 Erw. 2). Nach der Rechtsprechung sind dabei namentlich die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse wie Alter, berufliche Fähigkeiten und Ausbildung sowie persönliche Neigungen und Begabungen ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern zu berücksichtigen.