3.3 Entgegen der Beschwerdeführerin ist ausserdem nicht ersichtlich, weshalb das Gutachten G___ veraltet sein sollte, nachdem selbst die behandelnden Ärzte in ihren beiden erwähnten aktuellsten und nach dem Gutachten G___ erstatteten Berichten jeweils von einem stationären Gesundheitszustand bei unveränderter Diagnose sprachen. Ausserdem lassen sich bekanntlich allgemeingültige Regeln, wann eine Expertise als veraltet zu gelten hat, nicht formulieren (Urteil des Bundesgerichts 9C_643/2016 vom 18. Januar 2017 Erw. 4.2).