Seite 8 8C_486/2015 vom 30. November 2015 Erw. 4.1.3). Demnach ist im Fall der Beschwerdeführerin von einer die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigenden Neurasthenie auszugehen, und dies spätestens seit dem Begutachtungszeitpunkt bei Dr. G___ vom 9. Mai 2014. In Anbetracht dessen, dass selbst nach Auffassung der behandelnden Ärzte E___ und F___ gemäss Berichten vom 6. bzw. 17. Januar 2014 eine adaptierte Arbeitsfähigkeit von 50% vorliege bzw. in der bisherigen Tätigkeit seit Anfang Dezember 2013 eine solche von 50%, die diesen Einschätzungen zugrundeliegenden Diagnosen von Psychiater G_