Das Gutachten G___ erscheint deshalb als nachvollziehbar und beweiskräftig, weshalb darauf abgestellt werden kann. Da es von der Krankentaggeldversicherung und nicht von der Invalidenversicherung und damit nicht im gesetzlich vorgesehenen Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurde, kommt ihm der Beweiswert versicherungsinterner ärztlicher Feststellungen zu (Urteil des Bundesgerichts