3. 3.1 Dass das vorliegend im Vordergrund stehende Gutachten bei Psychiater Dr. G___ von der Krankentaggeldversicherung H___ eingeholt wurde, spricht praxisgemäss nicht gegen dessen Beweiswert im Verfahren betreffend Prüfung eines invalidenversicherungsrechtlichen Rentenanspruchs (Urteil des Bundesgerichts 8C_71/2016 vom 1. Juli 2016 Erw.