Schliesslich muss eine gehörige Interessenwahrung durch Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen ausser Betracht fallen (Urteil des Bundesgerichts 9C_29/2017 vom 6. April 2017 E. 1). Vorliegend wurde vom Vertreter der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht bzw. näher begründet, inwiefern sich im Einspracheverfahren die Annahme eines Ausnahmefalls aufgedrängt haben bzw. weshalb nicht die Vertretung durch die erwähnten Dritten in Frage gekommen sein sollte. In diesem Punkt ist die Beschwerde mithin abzuweisen.