9.2 Abgesehen davon setzt die Bejahung der unentgeltlichen anwaltlichen Verbeiständung im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren kumulativ nicht nur voraus, dass diese sachlich geboten, das Rechtsbegehren nicht aussichtslos und die Partei bedürftig ist (Art. 37 Abs. 4 ATSG; BGE 132 V 200 E. 4.1), sondern ist die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung in diesem Verfahren nur ausnahmsweise dann zu bejahen, wenn sich schwierige Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur stellen.