am 30. November 2015 meinte, eine adaptierte Tätigkeit sei ohne weiteres vorstellbar. In Aufhebung des Einspracheentscheides und der diesem zugrundeliegenden Verfügung ist die Angelegenheit deshalb an die B___ AG zu weiteren therapeutischen Bemühungen und zur Neuentscheidung nach deren Abschluss zurückzuweisen. 9. 9.1 Die Beschwerdeführerin ersuchte erstmals in der Replik um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass für ein abgeschlossenes Verfahren keine unentgeltliche Rechtspflege mehr bewilligt