Urteil des Bundesgerichts 8C_786/2016 vom 4. April 2017 E. 2.2). Auch wenn also die Befindlichkeit einer Versicherten durch die Fortsetzung der medizinischen Behandlung noch als verbesserbar erscheint, nicht aber die Arbeitsfähigkeit, ist der Fall in aller Regel abzuschliessen (vgl. Alexandra Rumo-Jungo/André Pierre Holzer, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage 2012, S. 144). Zu berücksichtigen ist dabei nur der unfallbedingte, nicht aber der krankheitsbedingte Gesundheitszustand (Urteil des Bundesgerichts 8C_892/2015 vom 29. April 2016 E. 4.1).