Seite 14 Die Unfallversicherung entgegnete in der Beschwerdeantwort, dass die behandelnden Ärzte betreffend Fallabschluss zu Unrecht auch die unfallfremden Beschwerden an der linken Hüfte berücksichtigt hätten. Abgesehen davon sei eine Beurteilung in aller Regel prognostisch und nicht retrospektiv abzugeben, weshalb die Angaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich Verbesserungen nach dem Fallabschluss bedeutungslos seien.