7.2 Dagegen brachte die Versicherte in der Beschwerde vor, dass der gesundheitliche Zustand gemäss den Dres. E___ und J___ durch weitere medizinische Massnahmen, insbesondere durch Physiotherapie, sehr wohl verbesserbar sei. Ausserdem stütze sich der Einspracheentscheid auf Dr. D___, der jedoch eine reine Aktenbeurteilung abgegeben habe. 7.3