_ wiederum hielt an der bereits am 4. Oktober 2016 vertretenen Auffassung fest, dass die Coxarthrose links nicht in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall stehe, mit Stellungnahme vom 24. Januar 2017, die erst nach Erhebung der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde abgegeben wurde, sich aber zur Kausalitätsfrage ausspricht und deshalb ohne weiteres berücksichtigt werden kann (vgl. zur zeitlichen Ausdehnung des Streitgegenstandes BGE 130 V 138 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_300/2010 vom 23. Juli 2010 E. 4.1 und 8C_674/2014 vom 5. Mai 2015 E. 4.1). Dem scheint aber der vom Orthopädiezentrum Zürich vor dem Unfall am 15. Mai 2013 (BB-act.