Seite 12 6.3 Alsdann stellt sich die Frage, wer was zu beweisen hat. Zweifellos muss die Unfallversicherung den Wegfall des Kausalzusammenhangs bezüglich der rechten Hüfte nachweisen, nachdem sie für die dortigen Beschwerden unbestrittenermassen Leistungen erbracht hat. Sie versuchte, diesen Nachweis in Verfügung und Einspracheentscheid indirekt über den Hinweis, dass weitere Therapien nicht mehr zu einer wesentlichen Verbesserung führen könnten, zu erbringen, worauf später (Ziff. 7 f. hiernach) einzugehen sein wird.