6.2 Vorab ist ferner festzuhalten, dass für den Fall einer Verneinung der Kausalität des Unfalls für die anhaltenden gesundheitlichen Beschwerden der Versicherten die Frage, ob durch eine Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes hätte erreicht werden können bzw. ob der Fallabschluss verfrüht erfolgte, nicht mehr zu prüfen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_636/2016 vom 16. November 2016 E. 6).