5.4 Dagegen wendete die Beschwerdeführerin in der Replik ein, Dr. E___ habe schon in früheren Berichten auf eine Mitverursachung der linksseitigen Hüftbeschwerden durch eine Mehrbelastung hingewiesen. Ihre Angabe in der Stellungnahme vom 23. September 2015, dass schon vor dem Unfall eine beidseitige Coxarthrose bestanden habe, sei dagegen falsch, ebenso jene Dr. K___ vom 4. Oktober 2016, dass schon zum Unfallzeitpunkt eine deutliche Sklerosierung der Gelenkpfanne und weitere degenerative Anzeichen links vorgelegen und dessen Behauptung vom 24. Januar 2017, dass die Dres. J___ und E___