Die Kausalität der Beschwerden an der linken Hüfte müsse hingegen die Versicherte nachweisen. Dr. E___ habe die linksseitigen Hüftbeschwerden nach wiederholten Untersuchungen anfangs als krankheitsbedingt gesehen und betreffend Arbeitsunfähigkeit unterschieden zwischen krankheits- und unfallbedingt; eine gegenteilige Behauptung habe sie erst am 30. November 2015 und damit nach der Leistungsablehnung bzw. -einstellung der B___ AG aufgestellt. Dr. J___ habe die beidseiti-