5.3 In der Beschwerdeantwort machte die Unfallversicherung geltend, ihr obliege nur bezüglich der rechtsseitigen Hüftbeschwerden eine Beweislast, weil sie nur hier eine Leistungspflicht anerkannt und Leistungen erbracht habe. Die Kausalität der Beschwerden an der linken Hüfte müsse hingegen die Versicherte nachweisen.