es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Unversehrtheit der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 142 V 435 E. 1). Bei organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen spielt die Adäquanz im Sozialversicherungsrecht als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 127 V 102 E. 5b/bb, 134 V 109 E. 2.1;