massnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind - bei mindestens 10%iger Invalidität auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung (Art. 18 und 19 UVG; s. auch BGE 140 V 130 E 2.2, wonach mit dem Fallabschluss die vorübergehenden Leistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeld dahinfallen und der Rentenanspruch zu prüfen ist). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie überdies Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.