Urteile des Bundesgerichts 8C_491/2008 vom 9. März 2009 E. 2.1, 9C_582/2016 vom 16. Januar 2017 E. 5.1). Dies fällt materiellrechtlich indessen nicht ins Gewicht, weil die erwähnte UVG-Revision keine im vorliegenden Zusammenhang relevanten Änderungen gegenüber der bis Ende 2016 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, sodass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist.