2. Am 1. Januar 2017 sind die Änderungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20) gemäss Bundesgesetz vom 25. September 2015 (AS 2016 4375) in Kraft getreten. Bei der Prüfung eines allenfalls schon vorher entstandenen Leistungsanspruchs sind die allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln heranzuziehen, wonach in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der