a) der Beschwerdeführerin: 1. Der Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2016 sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 30. Juni 2013 die gesetzlichen UVG-Leistungen, insbesondere Taggeldleistungen, Heilbehandlungen und eine Invalidenrente, zu erbringen. 3. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Integritätsentschädigung von mindestens 20% zuzusprechen. 4. Eventualiter seien auf Kosten der Beschwerdegegnerin weitere medizinische Abklärungen anzuordnen.