Obergericht Appenzell Ausserrhoden 3. Abteilung Urteil vom 29. August 2017 Mitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg Oberrichter Dr. S. Graf, H.P. Fischer, Ch. Wild, Dr. F. Windisch Obergerichtsschreiber J. Kürsteiner Verfahren Nr. O3V 16 29 Sitzungsort Trogen Beschwerdeführerin A___ vertreten durch: RA AA___ Vorinstanz B___ AG Gegenstand Leistungen aus UVG Rechtsbegehren a) der Beschwerdeführerin: 1. Der Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2016 sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin im Zusammen- hang mit dem Unfallereignis vom 30. Juni 2013 die gesetzlichen UVG-Leistungen, ins- besondere Taggeldleistungen, Heilbehandlungen und eine Invalidenrente, zu erbrin- gen. 3. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Integritäts- entschädigung von mindestens 20% zuzusprechen. 4. Eventualiter seien auf Kosten der Beschwerdegegnerin weitere medizinische Abklä- rungen anzuordnen. 5. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeistän- dung zu gewähren. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. b) der Vorinstanz: Die Beschwerde vom 9. November 2016 sei abzuweisen. Sachverhalt A. A.1 Nachdem der am XX.XX.1959 geborenen und seit dem 6. April 2010 in der Passagierkon- trolle am Flughafen in Kloten tätigen A___ am 27. Mai 2013 eine Totalendoprothese (TEP) der rechten Hüfte eingesetzt worden war (BB-act. M23, Ziff. 4.1), brach sich die Versicherte gemäss Unfallmeldung der Kantonspolizei Zürich vom 3. Juli 2013 (BB-act. A1) am 30. Juni 2013 zu Hause bei einem Sturz im Schlafzimmer den rechten Oberschenkel, wobei sie we- gen der Hüft-Operation schon seit dem 30. April 2013 krankgeschrieben war. Gemäss Be- richt des Spitals Bülach vom 4. Juli 2013 (BB-act. M3) erfolgten am Vortag eine offene Reposition, eine Cerclage und eine Plattenosteosynthese an der rechten Hüfte (vgl. auch den Austrittsbericht vom 15. Juli 2013 [BB-act. M4] über den stationären Aufenthalt vom 1. bis 16. Juli 2013, den Bericht vom 26. Juli 2013 [BB-act. M5] über die Metallentfernung am rechten Femur und Einsetzung einer Langschaftprothese, den Bericht der Zürcher Höhen- klinik Davos vom 6. August 2013 [BB-act. M8] über eine stationäre Rehabilitation vom 16. bis 21. Juli 2013 und den Bericht des Spitals Bülach vom 12. August 2013 [BB-act. M9] über einen Aufenthalt vom 22. Juli bis 13. August 2013). Seite 2 A.2 Gemäss Gutachten von Orthopäde FMH und Vertrauensarzt der Pensionskasse des Staatspersonals des Kantons Zürich BVK Dr. C___, Zug, vom 23. April 2014 (BB-act. M23) sei die Versicherte in der bisherigen Tätigkeit am Flughafen zu 100% arbeitsunfähig. A.3 Chirurge FMH Dr. D___ vom Schadendienst der B___ AG meinte mit Stellungnahme vom 28. Mai 2014 (BB-act. M25), unfallbedingt bestünden noch muskuläre Probleme am rechten Bein mit einer Verhärtung und Verkürzung der Oberschenkelmuskeln sowie eine Bewe- gungseinschränkung von Hüft- und Kniegelenk rechts. Wegen ausgedehnten Vernarbun- gen am Oberschenkel sowie in und um das Kniegelenk rechts seien die Schmerzen gut nachvollziehbar. Allerdings bestünden diese gemäss Dr. C___ überwiegend in der linken Leiste wegen einer dortigen Coxarthrose, seien also wie die geplante Operation nicht un- fallbedingt. Die Einnahme von Opiaten (MST und Tramal) während bald einem Jahr sei problematisch. A.4 Gemäss Bericht des Spitals Bülach vom 19. Juni 2014 (BB-act. M26/1) wurde eine TEP an der linken Hüfte eingesetzt. Mit Verlaufsbericht vom 9. Juli 2014 (BB-act. M27) meinte All- gemeinmedizinerin FMH Dr. E___, Oberweningen, unfallbedingt betrage die Arbeitsunfä- higkeit in der bisherigen Tätigkeit bis Ende Juni 100% und danach nur noch 50%. Nach der Implantation einer TEP an der linken Hüfte bestehe derzeit aber krankheitsbedingt eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Mit Verlaufsbericht vom 30. Juli 2014 (BB-act. M28) be- zeichnete Physiotherapeut F___, Dielsdorf, den Schmerzverlauf in der rechten Leiste ohne erklärbare Ursache als schwankend. A.5 Nachdem Dr. D___ die Implantation einer TEP an der linken Hüfte mit Stellungnahme vom 10. September 2014 (BB-act. M29) als arthrosebedingt bezeichnet hatte, meinte Dr. E___ mit Verlaufsbericht vom 7. Oktober 2014 (BB-act. M31), dass das Gehen an Stöcken und die Mehrbelastung des rechten Beines wahrscheinlich Mitursache der Beschwerden an der linken Hüfte seien (s. auch die Verlaufsberichte dieser Ärztin vom 12. Dezember 2014 [BB- act. M32] und vom 29. April 2015 [BB-act. M33]). Dem hielt Dr. D___ mit Stellungnahme vom 20. Mai 2015 (BB-act. M34) entgegen, die Verlaufsberichte von Dr. E___ seien teilwei- se widersprüchlich. Nach zwei sehr grossen Eingriffen an der rechten Hüfte innert eines Monats müsse mit einer Nachbehandlung mittels Physiotherapie und Schmerzmedikation von zwei Jahren gerechnet werden, bei einem wellenförmigem Verlauf mit einem Trend nach oben. Vorliegend wirke sich das Übergewicht der Patientin erschwerend Seite 3 aus. Auch wenn eine deutliche Besserung noch als möglich erscheine, sei die bisherige Tä- tigkeit wohl nicht mehr zumutbar. Betreffend die glutealen, in beide Oberschenkel ausstrah- lenden Schmerzen sei eine Abklärung der Wirbelsäule angezeigt. In einer vor allem sitzen- den Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit mit Pausen 75%. A.6 Gemäss Gutachten von Orthopäde Dr. G___ vom Medizinischen Zentrum Römerhof vom 21. Mai 2015 (BB-act. M35/1) zuhanden der BVK habe Orthopäde Dr. H___ am 15. Mai 2013 die Diagnose einer Coxarthrose rechts mit Indikation für eine TEP gestellt. Die Ar- beitsfähigkeit werde u.a. durch eine retropatellare und mediale Gonarthrose links beein- flusst und betrage in der bisherigen Tätigkeit Null, in einer rein sitzenden dagegen 100%. Die Physiotherapie sei fortzuführen und eine Gewichtsreduktion anzustreben. Die bisherige Menge an Schmerzmitteln sei nicht unbedingt notwendig. In der Folge teilte die BVK der Versicherten mit Schreiben vom 27. Mai 2015 (BB-act. M35) mit, gemäss Dr. G___ bestehe Anspruch auf eine Vollrente der BVK. A.7 Mit Stellungnahme vom 8. Juli 2015 (BB-act. M36) meinte Dr. D___, die glutealen und in die Oberschenkel ausstrahlenden Schmerzen seien nicht mehr Unfallfolge und rechtfertig- ten die massive Schmerzmedikation kaum. Das Problem der Angewöhnung und Abhängig- keit v.a. beim Medikament MST, dessen Entwöhnung über eine Dauer von etwa acht Mo- naten mit 10 mg pro Monat weniger sehr wichtig sei, sei unfallbedingt. Ein unfallbedingter Integritätsschaden liege aber nicht vor. Daraufhin teilte die B___ AG der Versicherten mit Schreiben vom 26. August 2015 (BB-act. A88) mit, man übernehme noch die Kosten für die Entwöhnung des Schmerzmittels MST bis Ende April 2016, stelle die restlichen Leis-tungen aber auf Ende August 2015 ein, da eine rein sitzende Tätigkeit z.B. in einem Büro, bei der Bildschirmüberwachung oder an einem Fliessband vollständig zumutbar sei. A.8 Mit Schreiben vom 10. September 2015 (BB-act. A90) nahm die Versicherte dazu Stellung, unter Beilage eines Berichts des Spitals Bülach vom 2. September 2015 (BB-act. M40), wo- rin ihr weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde, da seit ca. zwei Wochen Kniebeschwerden links mit Schwellungstendenz bestünden und an der rechten Hüfte eine Schwächeproblematik mit Auswirkung auf die TEP in der linken Hüfte. Zum Kraftaufbau sei die Physiotherapie weiterzuführen, da ein Nutzen erkennbar sei (vgl. auch den ebenfalls beigelegten Bericht von Physiotherapeut F___ vom 8. September 2015 [BB-act. M39], wo- nach die rechte Hüfte in den letzten beiden Jahren stetig stärker belastbar gewesen sei, jetzt aber nur noch sehr langsame Fortschritte erzielt werden könnten). Mit Schreiben vom Seite 4 23. September 2015 (BB-act. M42) wandte sich auch Dr. E___ gegen die Leistungseinstel- lung der B___ AG, da nur noch unfallbedingte Probleme am rechten Hüftgelenk vorlägen. A.9 In einer weiteren Stellungahme vom 7. Oktober 2015 (BB-act. M41) wiederholte Dr. D___ seine Auffassung einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer sitzenden Tätigkeit, ansons- ten unfallfremde Faktoren verantwortlich wären. Weil aus dem Bericht F___ eine gewisse Resignation hervorgehe und gemäss Dr. G___ kein gezieltes Heimprogramm betrieben werde, erscheine die Weiterführung der Therapie als nicht sinnvoll. Dass die Schmerzen nach Angaben der Versicherten anscheinend nicht therapierbar seien, deute auf eine allen- falls stationär anzugehende Schmerzmittel-Abhängigkeit hin. B. B.1 Mit Verfügung vom 19. Oktober 2015 (BB-act. A96) stellte die B___ AG die Leistungen auf Ende Oktober 2015 ein, da weitere Therapien, auch ein an sich empfehlenswertes Heim- programm, keine wesentliche Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mehr hätten. Für den sinnvollen Schmerzmittel-Entzug, mit dem die Versicherte allerdings einverstanden sein müsse, würde man hingegen Kostengutsprache leisten. B.2 Dagegen liess die Versicherte am 5. November und 10. Dezember 2015 Einsprache erhe- ben (BB-act. A100 und A106). Mit Schreiben vom 23. November 2015 (BB-act. A106-2) teil- te Allgemeinmediziner Dr. J___, Walzenhausen, RA AA___ mit, dass durch die von ihm bei der Patientin angewendete Manualtherapie und myofasziale Behandlung eine schnelle Besserung der sekundären Folgebeschwerden nach Fraktur und Refraktur des rechten Femurs eingetreten sei. Mit Schreiben vom 30. November 2015 (BB-act. A106-3) fasste Dr. E___ den Verlauf der Beschwerden zusammen und meinte, dass die Probleme an der überlasteten linken Hüfte gebessert seien, rechts aber weiterhin eine verminderte Beweg- lichkeit und Belastbarkeit mit nur zögerlicher Besserung bestehe. Eine Rückkehr in die bis- herige Tätigkeit sei nicht möglich, eine wechselbelastende Tätigkeit jedoch schon bei einem Einstieg in einem kleinen Pensum ab November 2015 mit allmählicher Steigerung. B.3 Nach einer Stellungnahme des die B___ AG beratenden Chirurgen FMH Dr. K___ vom 4. Oktober 2016 (BB-act. M43), wonach bereits zum Unfallzeitpunkt eine beginnende Coxarth- rose links bestanden habe und mangels häufigerer Coxarthrosen auf der anderen Seite selbst bei einseitig amputierten Patienten eine Unfallkausalität mit praktischer Sicherheit Seite 5 auszuschliessen sei, wies die B___ AG die Einsprache mit Entscheid vom 7. Oktober 2016 (BB-act. A111) ab, wobei auf die Begründung in den Erwägungen eingegangen wird. B.4 Mit Schreiben vom 26. Oktober 2016 (BB-act. M45) machte daraufhin Dr. J___ gegenüber RA AA___ geltend, an der linken Hüfte habe eine TEP nicht wegen des Unfalls, sondern wegen einer Coxarthrose eingesetzt werden müssen. Das nach dieser Operation und er- neuten Eingriffen aufgetretene chronische Schmerzsyndrom sei bisher nur ungenügend behandelt worden. Die von ihm durchgeführte myofasziale Behandlung, nach der auch die zufolge jahrelanger Dekonditionierung nötige Physiotherapie besser wirke, habe sehr schnell angeschlagen und der Versicherten eine wesentlich freiere Bewegung sowie eine Verringerung der Opiatdosis ermöglicht. Jedenfalls sei Ende Oktober 2015 der Endzustand noch nicht erreicht gewesen, da erst danach eine sukzessive Reduktion der Opiate von 60 mg MST auf 20 mg erfolgt sei. Auch in Zukunft dürfe mit einem immer noch etwas besseren Zustand gerechnet werden. Trotzdem sei es wahrscheinlich, dass die rechte Hüfte trotz korrekter Lage der TEP wegen wiederholten Traumata noch jahrelang schmerzhaft sei, so- dass eine vollständige berufliche Reintegration als nicht mehr möglich erscheine. C. C.1 Gegen den Einspracheentscheid liess die Versicherte mit Schreiben vom 9. Novem- ber 2016 Beschwerde mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen erheben. Auf die Vor- bringen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen näher eingegangen. C.2 Am 24. Januar 2017 erstattete Dr. K___ der B___ AG eine weitere Stellungnahme (BB- act. M46), wonach gemäss einer Szintigraphie des Stadtspitals Triemli vom 4. April 2014 u.a. eine ausgeprägte Coxarthrose links bestanden habe. Eindeutig überlastungsbedingte Coxarthrosen seien äusserst selten und meist konstitutionell bedingt. Selbst nach Entlas- tung des verletzten Beins durch eine Stockhilfe während Monaten oder Jahren mit vermehr- ter einseitiger Belastung des anderen Beins träten dort nicht häufiger Coxarthrosen, auf, da die Schonung des einen Beines meistens nicht zu einer Überlastung des anderen Beines, sondern ebenfalls zu dessen Schonung führe, da die körperlichen Aktivitäten stark reduziert würden. Selbst wenn man aber eine Überlastung links wegen Problemen rechts annähme, würde es bis zur Manifestation einer Coxarthrose links Jahre dauern. C.3 Seite 6 Mit Beschwerdeantwort vom 16. Februar 2017 beantragte die Unfallversicherung die Ab- weisung der Beschwerde. C.4 Der Obergerichtspräsident gewährte der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren am 7. März 2017 die unentgeltliche Rechtspflege bzw. -verbeiständung in der Person von RA AA___. C.5 Mit Replik vom 30. März 2017 beantragte der Beschwerdeführer diese Rechtswohltat auch für das Einspracheverfahren. C.6 Nachdem die B___ AG mit Schreiben vom 6. April 2017 auf eine eigentliche Duplik verzich- tet hatte, reichte RA AA___ am 15. Mai 2017 eine Kostennote für das Einspracheverfahren über Fr. 3'731.85 (Fr. 3'322.50 [13.29h à Fr. 250.-] + Fr. 132.90 Barauslagen [4% Pauscha- le von Fr. 3'322.50] + Fr. 276.45 Mehrwertsteuer [8% von Fr. 3'455.40) und für das vorlie- gende Beschwerdeverfahren über Fr. 5'579.50 (Fr. 4'967.50 [19.87h à Fr. 250.-] + Baraus- lagen 198.70 [4% von Fr. 4'967.50] + Fr. 413.30 Mehrwertsteuer [8% von Fr. 5'166.20]) ein. C.7 Nach der Zustellung des Urteilsdispositivs vom 29. August 2017 beantragten die Be- schwerdeführerin mit Schreiben vom 4. September 2017 und die B___ AG mit Schreiben vom 19. September 2017 dessen Begründung. Erwägungen 1. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Prozessvoraussetzungen ergibt, dass diese sowohl hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung als auch hinsichtlich der Form- und Fristerfordernisse erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten. 2. Am 1. Januar 2017 sind die Änderungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20) gemäss Bundesgesetz vom 25. September 2015 (AS 2016 4375) in Kraft getreten. Bei der Prüfung eines allenfalls schon vorher entstande- nen Leistungsanspruchs sind die allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln heranzuzie- hen, wonach in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Seite 7 Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Demzufolge ist die vor- liegend zu beurteilende Beschwerde für die Zeit bis Ende 2016 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 445 E. 1; Urteile des Bundesgerichts 8C_491/2008 vom 9. März 2009 E. 2.1, 9C_582/2016 vom 16. Janu- ar 2017 E. 5.1). Dies fällt materiellrechtlich indessen nicht ins Gewicht, weil die erwähnte UVG-Revision keine im vorliegenden Zusammenhang relevanten Änderungen gegenüber der bis Ende 2016 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, sodass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist. 3. Nach Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) gilt als Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Wirkung eines äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der kör- perlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat eine Versicherte Anspruch auf zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, ab dem dritten Tag nach dem Unfall zufolge voller oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit auf Taggelder (Art. 16 UVG) und - sofern von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs- massnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind - bei mindestens 10%iger In- validität auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung (Art. 18 und 19 UVG; s. auch BGE 140 V 130 E 2.2, wonach mit dem Fallabschluss die vorübergehenden Leistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeld dahinfallen und der Rentenanspruch zu prüfen ist). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie überdies Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung. Diese wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt (Art. 24 UVG), wobei sich die Höhe der Integritätsentschädigung grundsätzlich nach der Schwere der Beeinträchtigung richtet. Die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder und Hilflosenentschädigungen werden nicht gekürzt, wenn die Gesundheits- schädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist (Art. 36 Abs. 1 UVG). Hingegen werden die Invalidenrenten, Integritätsentschädigungen und die Hinterlassenenrenten angemessen gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist; Gesund- heitsschädigungen vor dem Unfall, die zu keiner Verminderung der Erwerbsfähigkeit ge- führt haben, werden dabei nicht berücksichtigt (Art. 36 Abs. 2 UVG). 4. 4.1 Die Leistungspflicht der Unfallversicherung gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und den gesundheitlichen Beschwerden ein natürlicher Kausalzusammen- hang besteht. Ursachen in diesem Sinn sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein die Seite 8 Beschwerden nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur glei- chen Zeit eingetreten gedacht werden können. Dementsprechend ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Er- eignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Unversehrtheit der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 142 V 435 E. 1). Bei organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen spielt die Adäquanz im Sozialversicherungsrecht als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natür- lichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 127 V 102 E. 5b/bb, 134 V 109 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_17/2017 vom 4. April 2017 E. 2.1). 4.2 Die Leistungspflicht der Unfallversicherung hört erst auf, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also der Letztere nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_847/2008 vom 29. Ja- nuar 2009 E. 2, 8C_766/2016 vom 25. April 2017 E. 2.2). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahin- fallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheits- schadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der über- wiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänz- lich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast - anders als bei der Fra- ge, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern bei der Unfallversicherung (Urteile des Bundesgerichts 8C_354/2007 vom 4. August 2008 E. 2.2, 8C_653/2013 vom 10. Februar 2014 E. 4.2, 8C_854/2016 vom 21. April 2017 E. 2.3). Der Beweis des Wegfalls des Kausalzusammen- hangs muss nicht durch den Nachweis unfallfremder Ursachen erbracht werden. Ebenso- wenig geht es darum, vom Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder die versicherte Person nun bei voller Gesundheit sei. Entscheidend ist allein, ob unfallbedingte Ursachen des Gesundheitsschadens ihre Seite 9 kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_570/2014 vom 9. März 2015 E. 6.2). 4.3 Bei der Beurteilung der Kausalität eines Unfalls für behauptete gesundheitliche Beschwer- den bzw. einer dadurch allfällig bewirkten Arbeitsunfähigkeit stützt sich die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) zunächst auf Unterlagen, welche von ärztlichen und gege- benenfalls auch anderen medizinischen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_922/2013 vom 19. Mai 2014 E. 3.2.1, 9C_644/2015 vom 3. Mai 2016 E. 3.2). Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig- keiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4, 140 V 193 E. 3.2). Hinsichtlich Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Be- schwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation ein- leuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 134 V 231 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_337/2015 vom 16. November 2015 E. 2.3). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Berichten von externen Spezialärzten ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien dagegen sprechen. In Bezug auf Berichte von Hausärzten bzw. behandelnden Ärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hin- blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3, 135 V 465 E. 4.5; Urteile des Bundesgerichts 8C_641/2013 vom 23. Dezember 2013 E. 5.4, 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.2.2), was auch mit der unterschiedlichen Natur von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag zu- sammenhängen mag (Urteile des Bundesgerichts 8C_107/2013 vom 23. April 2013 E. 3, 8C_454/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 4.2). Was schliesslich die Beweiskraft versiche- rungsinterner Berichte anbelangt, so lässt ein Anstellungsverhältnis zum Versicherungs- träger alleine nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen. Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur ge- ringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 122 V 157 E. 1d, 125 V 351 E. 3b/ee, 135 V 465 E. 4.4, 142 V 58 E. 5.1, 142 V 551 E. 8.3.1.1). Seite 10 5. 5.1 Hinsichtlich der Kausalität machte die B___ AG im Einspracheentscheid geltend, der Be- richt Dr. E___ vom 30. November 2014 stehe im Widerspruch zu ihren früheren Berichten, und die Argumentation mit dem lateinischen Grundsatz "post hoc ergo propter hoc", was übersetzt "danach, also deshalb" heisst, sei nicht zulässig. Gemäss Stellungnahmen Dr. K___ vom 4. Oktober 2016 und Dr. D___ stehe die Coxarthrose links in keinem natürli- chen Kausalzusammenhang mit dem Unfall, was auch aus den radiologischen Abklärungen vom 1. Juli und vom 4. November 2013 hervorgehe. 5.2 Dem hielt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde entgegnen, dass nicht ein Rückfall zu prüfen sei, sondern die Frage, ob der Status quo sine oder ante eingetreten sei. Zwar sei das rechte Hüftgelenk schon vor dem Unfall eingesetzt worden, doch sei das linke zuvor unauffällig gewesen, was gemäss den Dres. E___ und C___ auch aus der radiologischen Abklärung vom 26. April 2013 hervorgehe. Dr. K___ wiederum, der die Beschwerdeführerin nie persönlich untersucht habe, habe gestützt auf radiologische Abklärungen vom 1. Juli und vom 4. November 2013 von einer Coxarthrose links gesprochen, Dr. H___ nach ent- sprechenden Abklärungen vom 26. April, 15. und 27. Mai sowie vom 11. Juni 2013 aber nur von einer Coxarthrose rechts. Gemäss Austrittsbericht des Spitals Bülach vom 15. Juli 2013 seien ausser der rechten Hüfte alle Gelenke frei und schmerzlos beweglich gewesen. Dr. E___ habe nicht widersprüchliche Angaben gemacht, sondern in den früheren Berich- ten nur gemeint, dass die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit als krankheits- oder unfallbe- dingt schwer falle, erstere aber mit 100% und zweitere mit 80% beziffert. Auch Dr. J___ habe die Coxarthrose links wiederholt auf den Unfall und die durch diesen bewirkte einsei- tige Belastung zurückgeführt, weshalb die B___ AG den Wegfall der Kausalität beweisen müsse. Da sie sich im Einspracheentscheid nur mit der Coxarthrose links, nicht aber mit der rechten Hüfte befasst habe, sei dieser ungenügend begründet. 5.3 In der Beschwerdeantwort machte die Unfallversicherung geltend, ihr obliege nur bezüglich der rechtsseitigen Hüftbeschwerden eine Beweislast, weil sie nur hier eine Leistungspflicht anerkannt und Leistungen erbracht habe. Die Kausalität der Beschwerden an der linken Hüfte müsse hingegen die Versicherte nachweisen. Dr. E___ habe die linksseitigen Hüftbe- schwerden nach wiederholten Untersuchungen anfangs als krankheitsbedingt gesehen und betreffend Arbeitsunfähigkeit unterschieden zwischen krankheits- und unfallbedingt; eine gegenteilige Behauptung habe sie erst am 30. November 2015 und damit nach der Leistungsablehnung bzw. -einstellung der B___ AG aufgestellt. Dr. J___ habe die beidseiti- Seite 11 gen Beschwerden gemäss Stellungnahme vom 26. Oktober 2016 nicht auf den Unfall und die TEP rechts zurückgeführt, sondern vielmehr festgehalten, dass die TEP links mit den Problemen an der rechten Hüfte nichts zu tun habe, sondern wegen der Coxarthrose links erfolgt sei, weshalb sich unfallbedingte Beschwerden rechts höchstens insofern auf die lin- ke Hüfte auswirkten, als durch das Hinken rechts die linke Seite massiv überbelastet wor- den sei. Coxarthrosen seien jedoch stellungs- oder oft auch erblich bedingt. 5.4 Dagegen wendete die Beschwerdeführerin in der Replik ein, Dr. E___ habe schon in frühe- ren Berichten auf eine Mitverursachung der linksseitigen Hüftbeschwerden durch eine Mehrbelastung hingewiesen. Ihre Angabe in der Stellungnahme vom 23. September 2015, dass schon vor dem Unfall eine beidseitige Coxarthrose bestanden habe, sei dagegen falsch, ebenso jene Dr. K___ vom 4. Oktober 2016, dass schon zum Unfallzeitpunkt eine deutliche Sklerosierung der Gelenkpfanne und weitere degenerative Anzeichen links vorge- legen und dessen Behauptung vom 24. Januar 2017, dass die Dres. J___ und E___ die Sklerose und den verschmälerten Gelenkspalt an der linken Hüfte übersehen hätten. Vor- liegend sei von sich gegenseitig beeinflussenden Beschwerden auszugehen, sodass zu- mindest von einer Teilkausalität auszugehen sei. 6. 6.1 Zunächst ist zu klären, welche von der Versicherten berichteten gesundheitlichen Be- schwerden vom Fallabschluss überhaupt betroffen sind. In der Beschwerde ist die Rede von anhaltenden Problemen in beiden Hüftgelenken. Während Physiotherapeut F___ am 30. Juli 2014 noch von schwankenden Schmerzen in der rechten Leiste ohne erklärbare Ursache gesprochen hatte, war bei Versicherungsarzt Dr. D___ am 8. Juli 2015 von glutea- len sowie in beide Oberschenkel ausstrahlenden Schmerzen und bei der behandelnden Ärztin Dr. E___ am 30. November 2015 zusätzlich von einer allgemeinen Dekonditionierung der Muskelkraft und des Kreislaufs die Rede. Mithin ist im Wesentlichen von nicht näher bezeichneten beidseitigen Hüftbeschwerden auszugehen. 6.2 Vorab ist ferner festzuhalten, dass für den Fall einer Verneinung der Kausalität des Unfalls für die anhaltenden gesundheitlichen Beschwerden der Versicherten die Frage, ob durch eine Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesund- heitszustandes hätte erreicht werden können bzw. ob der Fallabschluss verfrüht erfolgte, nicht mehr zu prüfen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_636/2016 vom 16. November 2016 E. 6). Seite 12 6.3 Alsdann stellt sich die Frage, wer was zu beweisen hat. Zweifellos muss die Unfallversiche- rung den Wegfall des Kausalzusammenhangs bezüglich der rechten Hüfte nachweisen, nachdem sie für die dortigen Beschwerden unbestrittenermassen Leistungen erbracht hat. Sie versuchte, diesen Nachweis in Verfügung und Einspracheentscheid indirekt über den Hinweis, dass weitere Therapien nicht mehr zu einer wesentlichen Verbesserung führen könnten, zu erbringen, worauf später (Ziff. 7 f. hiernach) einzugehen sein wird. Betreffend linker Hüfte muss hingegen die Beschwerdeführerin nachweisen, dass die dorti- gen Beschwerden unfallbedingt sind. Orthopäde Dr. C___ wies gegenüber der BVK schon am 23. April 2014, also weniger als ein Jahr nach dem fraglichen Unfall vom 30. Juni 2013 mit Verletzung der rechten, mit einer TEP voroperierten Hüfte darauf hin, dass beidseitig, vor allem aber links, Leistenschmerzen bestünden, weshalb auch dort eine TEP nötig sei. Dr. D___ bezog sich am 28. Mai und am 10. September 2014 darauf und sprach von einer krankheitsbedingten Coxarthrose links bzw. am 8. Juli und 7. Oktober 2015 davon, dass die (nunmehr wieder) beidseitigen Hüftbeschwerden nicht mehr unfallbedingt seien. Dr. E___ hatte die linksseitigen Hüftbeschwerden mit Bericht vom 9. Juli 2014 noch als krankheits- bedingt erachtet, um aber - entgegen der Darstellung der Beschwerdegegnerin - bereits am 7. Oktober 2014 und nicht erst am 30. November 2015 darauf zurückzukommen und die Mehrbelastung des unfallgeschädigten rechten Beines als Mitursache für die linksseitigen Hüftbeschwerden zu bezeichnen, woran sie auch am 3. Juni 2015 und insbesondere am 23. September 2015 sowie am 30. November 2015 festhielt. Auch der behandelnde Arzt Dr. J___, zu dem die Versicherte von Dr. E___ nach ihrem Umzug von Niederweningen nach Walzenhausen gewechselt hatte, meinte am 23. November 2015, dass es sich bei den anhaltenden Beschwerden (an beiden Hüften) um eine Folge des Unfalls handle, da bisher keine angemessene Behandlung von dessen "sekundären Dysfunktionen" stattge- funden habe. Demgegenüber meinte er am 26. Oktober 2016, dass die TEP links nicht mit dem Unfall nichts zu tun habe, sondern wegen der dortigen Coxarthrose nötig geworden sei. Dr. K___ wiederum hielt an der bereits am 4. Oktober 2016 vertretenen Auffassung fest, dass die Coxarthrose links nicht in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Un- fall stehe, mit Stellungnahme vom 24. Januar 2017, die erst nach Erhebung der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde abgegeben wurde, sich aber zur Kausalitätsfrage ausspricht und deshalb ohne weiteres berücksichtigt werden kann (vgl. zur zeitlichen Ausdehnung des Streitgegenstandes BGE 130 V 138 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_300/2010 vom 23. Juli 2010 E. 4.1 und 8C_674/2014 vom 5. Mai 2015 E. 4.1). Dem scheint aber der vom Orthopädiezentrum Zürich vor dem Unfall am 15. Mai 2013 (BB-act. M2) erstattete Bericht über eine Röntgen-abklärung beider Hüften entgegenzustehen, wo (nur) von einer fortge- schrittenen Cox-arthrose rechts die Rede war. Auch im Bericht des Spitals Bülach vom 5. Seite 13 November 2013 (BB-act. M15) über eine Röntgenabklärung beider Hüften wurde links kein pathologischer Befund erwähnt. Hingegen stellte Gutachter Dr. C___ bereits im Röntgen vom 15. April 2014 eine deutliche und progrediente konzentrische Coxarthrose links mit zu ca. 80% aufgebrauchtem Gelenksknorpel fest (BB-act. M23, S. 7), welcher Befund auch im Rahmen einer Szintigraphie am Stadtspital Triemli gemäss Bericht vom 4. April 2014 (BB- act. M24) erhoben wurde. Angesichts dieser sehr widersprüchlichen medizinischen Anga- ben erscheint eine schlüssige Beantwortung der Frage, ob die linksseitigen Hüftbeschwer- den nun unfallbedingt sind oder nicht, als praktisch unmöglich. Da die Beweislast hierfür wie erwähnt aber der Beschwerdeführerin obliegt, dürfte ihr das Misslingen des mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit zu erbringenden Nachweises zum Nachteil gereichen, was allerdings nichts an der unbestrittenen unfallbedingten Kausalität der rechtsseitigen Hüftbe- schwerden ändert. 7. 7.1 An dieser Stelle ist nunmehr auf den Vorwurf der Beschwerdeführerin eines verfrühten Fallabschlusses einzugehen. Diesbezüglich ist im Einspracheentscheid nachzulesen, nach Angaben des Spitals Bülach vom 13. Dezember 2013 (BB-act. M19) sei die Behandlung bis auf die Jahreskontrolle im Juli 2014 abgeschlossen. Gemäss Dr. C___ befinde sich die Versicherte zwar noch in der Rehabilitationsphase, doch stünden derzeit starke Beschwer- den zufolge einer Cox-arthrose links im Vordergrund. Ein gemäss Szintigraphie bestehen- der Verdacht auf eine Lockerung der femoralen Komponente im Hüftschaft rechts finde kli- nisch kein Korrelat. Am 28. Mai 2014 habe Dr. D___ eine deutliche Verbesserung mittels Therapie noch für möglich gehalten, am 7. Oktober 2015 in Anbetracht einer rein unfallbe- zogenen vollen Arbeitsfähigkeit in einer sitzenden Tätigkeit jedoch nicht mehr. Die Dres. L___, D___ und G___ teilten die Auffassung der Unfallversicherung, dass Ende Oktober 2015 der Endzustand erreicht worden sei, zumal damals adaptiert eine volle Arbeitsfähig- keit vorgelegen habe und die behandelnden Ärzte nur über geringfügige Verbesserungen berichtet hätten, wobei sie nicht zwischen unfallbedingten und unfallfremden Faktoren un- terschieden hätten. 7.2 Dagegen brachte die Versicherte in der Beschwerde vor, dass der gesundheitliche Zustand gemäss den Dres. E___ und J___ durch weitere medizinische Massnahmen, insbesondere durch Physiotherapie, sehr wohl verbesserbar sei. Ausserdem stütze sich der Einsprache- entscheid auf Dr. D___, der jedoch eine reine Aktenbeurteilung abgegeben habe. 7.3 Seite 14 Die Unfallversicherung entgegnete in der Beschwerdeantwort, dass die behandelnden Ärzte betreffend Fallabschluss zu Unrecht auch die unfallfremden Beschwerden an der lin- ken Hüfte berücksichtigt hätten. Abgesehen davon sei eine Beurteilung in aller Regel prog- nostisch und nicht retrospektiv abzugeben, weshalb die Angaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich Verbesserungen nach dem Fallabschluss bedeutungslos seien. Ebenfalls nicht relevant sei, dass während längerer Zeit keine aktiven Therapien möglich gewesen seien, da schon damals eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Im Übrigen habe man den Fallabschluss auf die gesamten Akten abgestützt. 8. 8.1 Wie bereits angetönt (Ziff. 3 hiervor), ist ein Fallabschluss dann nicht verfrüht, wenn noch mit einer namhaften Verbesserung des Gesundheitszustandes gerechnet werden darf. Da- bei bedeutet der Begriff "namhaft", dass die durch weitere Heilbehandlungen zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss und unbedeutende Verbesserungen nicht genügen, wobei sich diese in erster Linie auf die Arbeitsfähigkeit beziehen (BGE 134 V 109 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_786/2016 vom 4. April 2017 E. 2.2). Auch wenn also die Be- findlichkeit einer Versicherten durch die Fortsetzung der medizinischen Behandlung noch als verbesserbar erscheint, nicht aber die Arbeitsfähigkeit, ist der Fall in aller Regel abzu- schliessen (vgl. Alexandra Rumo-Jungo/André Pierre Holzer, Bundesgesetz über die Un- fallversicherung, 4. Auflage 2012, S. 144). Zu berücksichtigen ist dabei nur der unfallbe- dingte, nicht aber der krankheitsbedingte Gesundheitszustand (Urteil des Bundesgerichts 8C_892/2015 vom 29. April 2016 E. 4.1). 8.2 Vorliegend war der Heilungsverlauf schwankend. Gemäss Beurteilung Dr. D___ vom 20. Mai 2015 ist ein wellenförmiger Verlauf nach wiederholten grossen Eingriffen, wie sie im Fall der Beschwerdeführerin zweifellos stattfanden, mit einer Nachbehandlungsdauer von (etwa) zwei Jahren üblich, in der Regel allerdings mit einem Trend nach oben. Obwohl ein solcher vorliegend nicht ohne weiteres auszumachen ist und er sich den schwankenden Schmerzverlauf in der rechten Leiste nicht erklären konnte, empfahl Physiotherapeut F___ am 30. Juli 2014 weitere Therapie zur Schmerzlinderung und zur Verbesserung der Musku- latur. Auch Gutachter Dr. G___ empfahl am 21. Mai 2015 weiterhin Physiotherapie zur Kräftigung der Oberschenkelmuskulatur beidseits inklusive Dehnübungen, besonders aber links zur Aufdehnung der Quadrizepsmuskulatur und Vergrösserung des retropatellaren Raumes. Gleichzeitig bezeichnete er - wie zuvor schon Dr. D___ am 20. Mai 2015 - das Übergewicht der Versicherten als Problem bzw. eine Gewichtsreduktion hinsichtlich der Gesundung oder mindestens einer Linderung der Beschwerden als vorteilhaft. Überdies sah er - wie Dr. D___ schon am 28. Mai 2014 - einen Überkonsum von Schmerzmitteln. Seite 15 Letzterer riet am 8. Juli 2015 zu einer Entwöhnung vom Opiat MST, was innert acht Mona- ten als erreichbar erscheine. Dass die Unfallversicherung mit Schreiben vom 26. August 2015 nur die Kosten für die Schmerzmittel-Entwöhnung bis Ende April 2016 übernehmen wollte, ab Ende August 2015 aber keine weiteren Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (und damit auch Taggelder), ist vor diesem Hintergrund kaum nachvollziehbar. 8.3 Als Reaktion auf dieses Ansinnen meinte denn auch das Spital Bülach, wo die Versicherte am 3. und am 25. Juli 2013 sowie am 19. Juni 2014 operiert worden war, am 2. Septem- ber 2015, eine Weiterführung der Physiotherapie zum Kraftaufbau wäre sinnvoll und ein anhaltender Nutzen erkennbar; diese Empfehlung wird dadurch untermauert, dass das Spi- tal die Arbeitsunfähigkeit (in jeglicher Tätigkeit) auf 100% bezifferte, da eine sitzende Tätig- keit noch nicht während längerer Zeit möglich sei und immer wieder ein Wechsel zwischen Sitzen und Stehen bzw. Gehen nötig sei. Auch die Angaben von Physiotherapeut F___ vom 8. September 2015, dass eine aktive Therapie zur Steigerung von Kraft und Belast- barkeit richtig wäre, diese aber immer wieder durch starke Schmerzen beeinträchtigt werde, zeigt weiteren therapeutischen Handlungsbedarf im Sinne einer nachhaltigen und substan- ziellen Gewichtsreduktion sowie einer adäquaten Behandlung von im Rahmen einer aktivie- renden (Physio-)Therapie allfällig auftretenden Schmerzen auf. Der von Versicherungsme- diziner Dr. D___ am 7. Oktober 2015 und in der Folge von der Unfallversicherung in Verfü- gung und Einspracheentscheid vertretenen Auffassung, weitere Therapien könnten keine bedeutenden Verbesserungen mehr bringen, kann deshalb nicht gefolgt werden. Dies ins- besondere auch nicht mit Blick auf die Schreiben des behandelnden Arztes Dr. J___ vom 23. November 2015 und vom 26. Oktober 2016, wonach durch seine Manualtherapie und myofasziale Behandlung eine schnelle Besserung der Beschwerden eingetreten sei, die wiederum die Wirksamkeit der Physio- und wohl auch anderer Therapien erhöhe. Unter diesen Umständen darf - bei erwartbarer Kooperation der Versicherten - mit einer vollstän- digen Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit gerechnet werden, zumal auch Hausärztin Dr. E___ am 30. November 2015 meinte, eine adaptierte Tätigkeit sei ohne wei- teres vorstellbar. In Aufhebung des Einspracheentscheides und der diesem zugrundelie- genden Verfügung ist die Angelegenheit deshalb an die B___ AG zu weiteren therapeuti- schen Bemühungen und zur Neuentscheidung nach deren Abschluss zurückzuweisen. 9. 9.1 Die Beschwerdeführerin ersuchte erstmals in der Replik um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass für ein abgeschlossenes Verfahren keine unentgeltliche Rechtspflege mehr bewilligt Seite 16 werden kann (Stefan Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege, Ba- sel 2008, S. 172; Bernhard Waldmann, in: Bernhard Waldmann, Eva Maria Belser, Astrid Epiney [Hrsg. ], Basler Kommentar Bundesverfassung, Basel 2015, Art. 29 N 73 f.). 9.2 Abgesehen davon setzt die Bejahung der unentgeltlichen anwaltlichen Verbeiständung im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren kumulativ nicht nur voraus, dass diese sachlich geboten, das Rechtsbegehren nicht aussichtslos und die Partei bedürftig ist (Art. 37 Abs. 4 ATSG; BGE 132 V 200 E. 4.1), sondern ist die Notwendigkeit der anwaltli- chen Vertretung in diesem Verfahren nur ausnahmsweise dann zu bejahen, wenn sich schwierige Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur stellen. Zu berücksichtigen sind da- bei die konkreten Umstände des Einzelfalls, Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvor- schriften sowie weitere Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit fallen auch bei der versicherten Person lie- gende Gründe in Betracht, etwa ihre Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Schliesslich muss eine gehörige Interessenwahrung durch Verbandsvertreter, Fürsorgestel- len oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen ausser Betracht fallen (Ur- teil des Bundesgerichts 9C_29/2017 vom 6. April 2017 E. 1). Vorliegend wurde vom Vertre- ter der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht bzw. näher begründet, inwiefern sich im Einspracheverfahren die Annahme eines Ausnahmefalls aufgedrängt haben bzw. weshalb nicht die Vertretung durch die erwähnten Dritten in Frage gekommen sein sollte. In diesem Punkt ist die Beschwerde mithin abzuweisen. 10. 10.1 In unfallversicherungsrechtlichen Verfahren sind - unabhängig vom Verfahrensausgang - keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG i.V.m. Art. 1 UVG). 10.2 Der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin ist eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 3'500.-- (inklusiv Barauslagen und Mehrwertsteuer) zulasten der Unfallversicherung zu- zusprechen (Art. 61 lit. g ATSG i.V.m. Art. 1 UVG), wobei die Rückweisung der Sache an die Unfallversicherung mit noch offenem Ausgang für die Frage der Auferlegung der Ge- richtskosten wie auch der Parteientschädigung praxisgemäss als volles Obsiegen gilt, und dies unabhängig davon, ob sie überhaupt beantragt, oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wurde (BGE 132 V 215 E. 6.1; Urteil des Bundesge- richts 8C_715/2016 vom 6. März 2017 E. 6). Nicht abgestellt kann demgegenüber auf die von RA AA___ für das vorliegende Beschwerdeverfahren eingereichte Kostennote über Fr. 5'579.50, die auf einem als überhöht erscheinenden Aufwand von 19.87 Stunden be- Seite 17 ruht, nachdem schon für das Einspracheverfahren im Rahmen einer Kostennote über Fr. 3'731.85 ein Aufwand von 13.29 Stunden geltend gemacht worden war. Demnach erkennt das Obergericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Sache zur ergänzenden Abklärung und Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Der Beschwerdeführerin wird eine Entschädigung von pauschal Fr. 3'500.-- zulasten der Vorinstanz zugesprochen. 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endent- scheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 82 ff. Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110, Art. 93 BGG). Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegeben (Art. 113 ff. BGG). In beiden Fällen ist die Beschwerde beim Schweizerischen Bundesge- richt, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu ent- halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine auf- schiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 5. Zustellung an die Beschwerdeführerin über deren Anwalt, die Vorinstanz und an das Bun- desamt für Gesundheit. Im Namen der 3. Abteilung des Obergerichts Der Obergerichtspräsident: Der Obergerichtsschreiber: lic. iur. Ernst Zingg lic. iur. Joachim Kürsteiner versandt am: 18.12.17 Seite 18