Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG sind Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. Der Beschwerdeführerin sind daher – unter Verrechnung mit dem von ihr in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss – ausgangsgemäss die Kosten des Verfahrens in Höhe von Fr. 800.-- aufzuerlegen. Der obsiegenden IV-Stelle wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.43 42 IV-act. 82-25/40 43 BGE 126 V 143 E. 4 Seite 14 Demnach erkennt das Obergericht: