Die Schlussfolgerungen der Gutachter sind sodann schlüssig begründet und nachvollziehbar. Dem Gutachten kommt somit entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin volle Beweiskraft zu. 2.4 Aufgrund des Gesagten ist daher nicht zu beanstanden, dass sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung auf das Gutachten abstützte und die Invalidenrente wiedererwägungsweise aufhob. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet; sie ist abzuweisen. 3. Kosten und Entschädigung