Die Gutachter äusserten sich auch zu den vorhandenen anderslautenden fachlichen Einschätzungen. In der versicherungsmedizinischen Beurteilung führten die Gutachter zum retrospektiven Verlauf der Arbeitsfähigkeit aus, dass keine Hinweise beständen, dass die Arbeitsfähigkeit jemals aus psychiatrischen oder orthopädischen Gründen reduziert gewesen sei. Bei der Einschätzung des Kantonsspitals St. Gallen vom 10. April 1997 handle es sich um eine andere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei gleichen Befunden.41 Ferner wurde nachvollziehbar erklärt, dass die