Auch der orthopädisch-traumatologische Gutachter berücksichtigte die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin in seiner Beurteilung, stellte bei der klinischen Untersuchung aber keine wesentliche Einschränkung der Funktion der Wirbelsäule fest.39 In den bidisziplinär beantworteten Fragen erklärten die Gutachter, dass die Beschwerdeschilderung und die Einschätzung beruflicher Möglichkeiten der Beschwerdeführerin nicht konsistent mit dem Ergebnis der orthopädischen Untersuchung beziehungsweise den hier festgestellten (mässigen) Einschränkungen seien.40 Die Gutachter äusserten sich auch zu den vorhandenen anderslautenden fachlichen Einschätzungen.