Seite 12 Zwangshaltung, Vorbeuge vermieden werden sollten. Die Einschätzung des Kantonsspitals St. Gallen vom 10. April 1997, wonach sie zu 50% in ihrer Leistung eingeschränkt sei, könne nicht nachvollzogen werden. Aus orthopädischer Sicht sei retrospektiv eine leidensadaptierte Tätigkeit, die Tätigkeit als Bankkassiererin oder Arztsekretärin zu keinem Zeitpunkt eingeschränkt gewesen.