streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind.27 2.3.3 Der angefochtenen Verfügung vom 30. September 2016 liegt im Wesentlichen der folgende Sachverhalt zugrunde: 25 BGE 132 V 99 E. 4 26 BGE 125 V 351 E. 3a 27 BGE 134 V 231 E. 5.1