Dadurch sei auch überwiegend wahrscheinlich von keiner Einschränkung im Haushalt auszugehen. Da die Beschwerdeführerin nicht total abwesend vom Arbeitsmarkt gewesen sei – unter anderem habe sie 2011 eine Ausbildung zur Arztsekretärin absolviert und sei diverse Arbeitsverhältnisse eingegangen –, sei sie in der Lage, ihre Arbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt selbst zu verwerten.