Weiter führte er aus, dass bei Nichtzustandekommen der initiierten Gesprächstherapie eine Abklärung und Verpflichtung zur Therapie angezeigt sei, primär in Bezug auf die Angstsymptomatik und sekundär auch bezüglich der Rückentherapie.18 Angesichts dieser Ausführungen im Verlaufsbericht, die auf ein bereits seit längerem bestehendes psychisches Leiden hinweisen, ist – wie bereits erwähnt – zum einen nicht nachvollziehbar, wieso dieses Leiden nicht bereits in früheren ärztlichen Berichten erwähnt wurde.