__ diagnostizierte im Verlaufsbericht vom 15. Januar 2001 nebst dem bestehenden Rückenleiden neu ein psychisches Leiden, welches jedoch nicht von einem psychiatrischen Facharzt – sondern von ihm, einem Facharzt für Allgemeine Medizin – festgestellt wurde. Insofern stellt sich die Frage, ob der fehlende Beizug eines Psychiaters bzw. die fehlende fachärztlich festgestellte psychische Krankheit im Jahr 2001 vorliegend dazu führt, dass die damalige Verfügung als völlig unrichtig angesehen werden muss.